Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch für die Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen vom 17.12.2013 bis am 09.01.2014, sowie der Verzicht auf den Widerruf. Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht, d.h. das Urteil darf in den angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).