Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Oktober 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Angeschuldigte freigesprochen wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 27.12.2013 bis zum 9.1.2014 und bezüglich Verzicht auf den Widerruf. 2. Der Angeklagte sei freizusprechen von allen Vorwürfen gemäss Strafbefehl vom 26.04.2016 unter Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung für Anwaltskosten gemäss Kostennote. 3. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen.