3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 08.10.2014; es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren; 3.2 den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).