Nicht angefochten wurden der Freispruch von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 17.12.2013 bis zum 09.01.2014, und der Verzicht auf den Widerruf. Am 09.04.2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 302 ff.).