2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 17.10.2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 230). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 08.06.2017 (pag. 256 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 26.06.2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 264 f.). Sie focht das Urteil nur teilweise an. Nicht angefochten wurden der Freispruch von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 17.12.2013 bis zum 09.01.2014, und der Verzicht auf den Widerruf.