1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘620.00 und die Auslagen von CHF 132.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘752.00, an den Kanton Bern (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).