Die Straf- und Zivilklägerin schliesslich hat – als unterliegende Partei – ihre oberinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Die Begründung ist dieselbe wie betreffend die erstinstanzliche Entschädigung. Es kann angefügt werden, dass die Strafund Zivilklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren sogar dazu verpflichtet wurde, den Berufungsführern je eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 4). IV. Verfügungen 8. Zivilklage Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 427 Abs. 2 StPO).