7.5.5 Entschädigungen erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigungen für die beiden obergerichtlichen Verfahren werden wiederum aus der Staatskasse ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 StPO). Konkret wird dem Berufungsführer eine Entschädigung von CHF 8‘162.75 (inkl. Auslagen und MWST) für das erste oberinstanzliche Verfahren und eine solche von CHF 1‘253.45 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweite oberinstanzliche Verfahren – insgesamt also CHF 9‘416.20 – ausgerichtet.