Die von der Straf-und Zivilklägerin akzeptierte Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. Oktober 2013 gestützt auf Art. 55a StGB wirkt sich mithin auf die Entschädigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 5.2.3: «die Zustimmung zum Antrag […] auf Verfahrenssistierung […] und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf […] kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich»).