Der Straf- und Zivilklägerin kann keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtet werden. Für eine Ausrichtung aus der Staatskasse besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass. Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO kommt nicht zur Anwendung, da die Berufungsführer nicht nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig geworden sind. Die von der Straf-und Zivilklägerin akzeptierte Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. Oktober 2013 gestützt auf Art.