Der Berufungsführerin wird eine Entschädigung von CHF 2‘910.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Anders als Rechtsanwalt D.________ ausführt, wurden der Berufungsführerin nicht nur CHF 2'783.90 – bezüglich des Schuldspruchs – bereits rechtskräftig zugesprochen, sondern zusätzlich CHF 4‘991.50 hinsichtlich des rechtskräftigen Freispruchs (vgl. pag. 487 und 763; CHF 10‘685.70 minus CHF 2‘783.90 minus CHF 4‘991.50 ergibt: CHF 2‘910.30). Fernerhin besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario kein Anspruch mehr auf das volle Honorar, da die Berufungsführerin nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird.