Sie hatte das erstinstanzliche Urteile denn auch nicht weitergezogen. Die Voraussetzungen von Art. 432 StPO sind nicht erfüllt. 7.5.4 Entschädigungen erstinstanzliches Verfahren Die beiden Berufungsführer haben Anspruch auf Entschädigung ihrer durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 429 StPO). Konkret wird dem Berufungsführer durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 5‘034.55 (inkl. Auslagen und MWST; entspricht CHF 12'586.40 minus CHF 7'551.84) ausgerichtet.