16 7.5.3 Verfahrenskosten erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Sämtliche oberinstanzlichen Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 2‘400.00 (ursprünglich je CHF 600.00 an Berufungsführerin, Berufungsführer sowie an G.________; für das zweite oberinstanzliche Urteil neu zusätzlich CHF 600.00) – trägt nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls der Kanton Bern. Der Straf- und Zivilklägerin sind die Kosten nicht aufzuerlegen, da sie nicht durch diese verursacht worden sind. Sie hatte das erstinstanzliche Urteile denn auch nicht weitergezogen.