7.5.2 Verfahrenskosten erstinstanzliches Verfahren Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen drängt es sich auf, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens übernimmt, soweit diese nicht ohnehin bereits rechtskräftig ausgeschieden worden sind. Insbesondere mit Blick auf die erwähnte Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 respektive den Würdigungsvorbehalt der ersten Gerichtsinstanz zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint es nicht als angemessen («kann-Bestimmung»), den beiden Berufungsführern gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten aufzuerlegen.