427 StPO). Soweit es um Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privatkläger nur beziehungsweise höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang stehen (DOMEISEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 427 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.