schwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, (a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispositiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO).