Da die Berufungsführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig seien, hätten sie der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO unter solidarischer Haftbarkeit, eventualiter anteilsmässig, eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote bis und mit erster Instanz zu entrichten.