Aus diesem Grund seien ihnen die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für eine Parteientschädigung an die Berufungsführer bleibe vorliegend aufgrund der vorgenannten Gründe und gestützt auf Art. 430 StPO ebenfalls kein Raum. Falls das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen sollte, bleibe anzumerken, dass es nicht gerechtfertigt wäre und auch nicht der Praxis entspreche, Kosten und Entschädigungen auf den Zivilpunkt auszuscheiden und der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Da die Berufungsführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig seien, hätten sie der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art.