426 Abs. 2 StPO seien die Verfahrenskosten hier den Berufungsführern aufzuerlegen, da sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätten. Auch wenn gemäss Bundesgericht keine Verurteilung wegen Tätlichkeiten möglich sei, hätten die Berufungsführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer und psychischer Einwirkung überschritten und die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten. Aus diesem Grund seien ihnen die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.