Die Generalstaatsanwaltschaft verweise zu Recht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht nur deswegen kein prozessuales Verschulden der Berufungsführer geprüft habe, weil es zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gekommen sei. Gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO seien die Verfahrenskosten hier den Berufungsführern aufzuerlegen, da sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätten.