Die ergänzte Honorarnote werde auf Verlangen nachgereicht. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt aufgrund des fehlenden Strafantrags nicht als Tätlichkeit hätte würdigen dürfen, sondern nur als Raub, eventuell Diebstahl oder unrechtmässige Aneignung. Die auf diesen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern auferlegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft verweise zu Recht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht nur deswegen kein prozessuales Verschulden der Berufungsführer geprüft habe, weil es zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gekommen sei.