Ihr dürften daher keine Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt werden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe sie den Berufungsführern für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der vorgenannten Gründe, und da die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 432 StPO) offensichtlich nicht gegeben seien, auch keine Entschädigung zu entrichten. Da die Straf- und Zivilklägerin das oberinstanzliche Verfahren nicht zu verantworten habe, sei ihr für das oberinstanzliche Verfahren selber eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ergänzte Honorarnote werde auf Verlangen nachgereicht.