7.4 Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin vertritt die Auffassung, sie habe – insbesondere auch aus Kostengründen – selber keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht. Sie sei berechtigt gewesen, ihren Standpunkt auch in dem nicht von ihr veranlassten Berufungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, wobei sie sich mit ihren Anträgen im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Kosten des Verfahrens seien jedoch nicht durch sie verursacht worden. Ihr dürften daher keine Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt werden.