Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren SK 17 22 + 23 betreffend Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 seien ebenfalls der Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren habe die Berufungsführerin schliesslich ebenfalls Anspruch auf volle Entschädigung. Die Parteientschädigung für die mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Rechtsinterventionskosten in der Höhe von CHF 1'642.10 seien der