fungsführerin zudem Anspruch auf volle Entschädigung gemäss der eingereichten detaillierten Honorar- und Kostennote vom 12. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 7'888.60. Die Parteientschädigung für die Rechtsinterventionskosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien in Anwendung der massgeblichen prozessualen Bestimmungen ebenfalls der Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren SK 17 22 + 23 betreffend Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 seien ebenfalls der Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen.