432 Abs. 1 StPO seien die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im Rahmen des richterlichen Ermessens erforderlichenfalls anteilsmässig auszuscheiden und der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Sodann sei festzuhalten, dass die Verfahrenskosten für das durchgeführte zweitinstanzliche Verfahren nicht von den beschuldigten Personen zu tragen seien. Gestützt auf Art. 428 StPO seien die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten der mit ihren Anträgen und Entschädigungsforderungen unterliegenden Straf- und Zivilklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten habe die Beru-