Die erste Instanz habe den geltend gemachten Aufwand als angemessen erachtet (pag. 560). Unter Berücksichtigung des für die amtliche Verteidigung lediglich für eine bestimmte Zeitspanne ausgerichteten Betrages in der Höhe von CHF 2'783.90 resultiere demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich den gesamthaft entstandenen Anwaltskosten ein noch zu entschädigender Betrag in der Höhe von CHF 7‘901.80. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO seien die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im Rahmen des richterlichen Ermessens erforderlichenfalls anteilsmässig auszuscheiden und der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen.