B, Ziff. I hervorgehe. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sei festzuhalten, dass die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in richtiger Rechtsanwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen seien. Bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die Berufungsführerin zudem Anspruch auf volle Entschädigung für die erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 10‘685.70 geltend gemacht worden. Die erste Instanz habe den geltend gemachten Aufwand als angemessen erachtet (pag.