Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege im Zusammenhang mit dem ergangenen Schuldspruch – basierend auf einer fehlerhaften Grundlage, die von der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde und nicht von den beschuldigten Personen verursacht worden sei – kein prozessuales Verschulden seitens der beschuldigten Personen vor. Hinzu komme, dass durch die erstinstanzliche Gerichtsbehörde im Zusammenhang mit dem ergangenen Freispruch ein prozessuales Verschulden der beschuldigten Personen rechtskräftig und rechtsverbindlich negiert worden sei – was im Falle der Berufungsführerin mitunter aus dem Kostenentscheid gemäss dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv Bst. B, Ziff.