12 nötigerweise und fehlerhaft erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die erstinstanzliche Gerichtsbehörde erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege im Zusammenhang mit dem ergangenen Schuldspruch – basierend auf einer fehlerhaften Grundlage, die von der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde und nicht von den beschuldigten Personen verursacht worden sei – kein prozessuales Verschulden seitens der beschuldigten Personen vor.