7.3 Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt vor, im vorliegenden Fall hätten die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung wegen Tätlichkeiten von Anfang an nicht vorgelegen. Eine Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten sei im Rahmen der Voruntersuchung beziehungsweise des erstinstanzlichen Verfahrens weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Straf- und Zivilklägerin – geschweige denn von den beschuldigten Personen – vorgebracht worden. Die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten sei un-