Abschliessend werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass bei der beantragten Kostenverlegung dem Berufungsführer (sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das erste oberinstanzliche Verfahren) keine Verfahrenskosten auferlegt würden, die mit der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet werden könnten. Schliesslich seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Neubeurteilung ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer habe dabei Anspruch auf eine Entschädigung für seine Anwaltskosten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 7.3 Berufungsführerin