Weiter sei festzuhalten, dass der Berufungsführer für das (erste) oberinstanzliche Verfahren keine (anteilsmässige) Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen habe, zumal sie auch in diesem Verfahren nunmehr als unterliegend gelte. Abschliessend werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass bei der beantragten Kostenverlegung dem Berufungsführer (sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das erste oberinstanzliche Verfahren) keine Verfahrenskosten auferlegt würden, die mit der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet werden könnten.