In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungsführer mit Blick auf die Prozessökonomie zu Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens sogar noch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Prozesshindernisses verlangt habe, damit unnötige Kosten hätten vermieden werden können. Weiter sei festzuhalten, dass der Berufungsführer für das (erste) oberinstanzliche Verfahren keine (anteilsmässige) Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen habe, zumal sie auch in diesem Verfahren nunmehr als unterliegend gelte.