Aufgrund der Kongruenz von Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Berufungsführer auch die Anwaltskosten für dieses erste oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 5. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 8'162.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungsführer mit Blick auf die Prozessökonomie zu Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens sogar noch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Prozesshindernisses verlangt habe, damit unnötige Kosten hätten vermieden werden können.