(Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sei überdies festzuhalten, dass die Kosten für das (erste) oberinstanzliche Verfahren vom Kanton Bern zu tragen seien. Aufgrund der Kongruenz von Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Berufungsführer auch die Anwaltskosten für dieses erste oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 5. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 8'162.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.