Dem Berufungsführer seien für das erstinstanzliche Verfahren also noch die gemäss Kostennote vom 22. Januar 2014 verbleibenden Anwaltskosten von CHF 5'034.56 (2/5 von CHF 12'586.40 bzw. CHF 12'586.40 abzgl. der bereits zugesprochenen bzw. ausgerichteten CHF 7'551.84) zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungsführer sodann der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren auch keine (anteilsmässige) Parteientschädigung zu bezahlen, zumal diese nun auch in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als unterliegend gelte und der Berufungsführer für die entsprechenden Verfahrenskosten nicht kostenpflichtig sei