Der Freispruch sowie die damit verbundene zugesprochene Entschädigung seien in Rechtskraft erwachsen. Dem Berufungsführer seien für das erstinstanzliche Verfahren also noch die gemäss Kostennote vom 22. Januar 2014 verbleibenden Anwaltskosten von CHF 5'034.56 (2/5 von CHF 12'586.40 bzw. CHF 12'586.40 abzgl. der bereits zugesprochenen bzw. ausgerichteten CHF 7'551.84) zu entschädigen.