11 Der Berufungsführer habe für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 22. Januar 2014 eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 12'586.40 geltend gemacht (pag. 413 und pag. 437). Die erste Instanz habe den geltend gemachten Aufwand von 45.5 Stunden als angemessen erachtet; es sei dem Berufungsführer eine auf den Freispruch entfallende Entschädigung im Umfang von 3/5 zugesprochen worden (pag. 559). Der Freispruch sowie die damit verbundene zugesprochene Entschädigung seien in Rechtskraft erwachsen.