Richtigerweise hätte dieser Würdigungsvorbehalt aber nicht erfolgen dürfen, da diesbezüglich ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche, nicht bereits rechtskräftig verlegten Kosten (d.h. alle auf den damaligen Schuldspruch entfallenden Gerichtskosten [Gebühren und Auslagen]) einzig und allein auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der ersten Instanz (Würdigungsvorbehalt und anschliessende Verurteilung) zurückzuführen, weshalb eine Auferlegung an den Berufungsführer scheitere.