Nicht zuletzt bleibe zu erwähnen, dass der heute noch zur Diskussion stehende Verfahrensteil betreffend des einzustellenden Vorwurfs der Tätlichkeiten einzig und allein aus dem Würdigungsvorbehalt der ersten Instanz zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resultiere. Richtigerweise hätte dieser Würdigungsvorbehalt aber nicht erfolgen dürfen, da diesbezüglich ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe.