423 Abs. 1 StPO vielmehr vom Kanton Bern getragen worden. Damit stehe fest, dass sogar die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensstadium in Bezug auf die angeblich begangenen Tätlichkeiten nicht von einer schuldhaften Einleitung des Verfahrens durch den Berufungsführer ausgegangen sei. Andernfalls hätte sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Nicht zuletzt bleibe zu erwähnen, dass der heute noch zur Diskussion stehende Verfahrensteil betreffend des einzustellenden Vorwurfs der Tätlichkeiten einzig und allein aus dem Würdigungsvorbehalt der ersten Instanz zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resultiere.