Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsführer die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätten: Der fragliche Lebenssachverhalt sei in Bezug auf die Tätlichkeiten mit Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 rechtskräftig abgeurteilt worden, weshalb das Strafverfahren nun (unter anderem) gegen den Berufungsführer einzustellen sei. In der genannten Einstellungsverfügung seien dem Berufungsführer ebenfalls keine Kosten auferlegt worden; diese seien unter Verweis auf Art. 423 Abs. 1 StPO vielmehr vom Kanton Bern getragen worden.