Ansonsten wären den Berufungsführern sämtliche, und nicht nur die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten auferlegt worden. Damit einhergehend könne nicht behauptet werden, die erste Instanz hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Berufungsführern auferlegt. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsführer die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätten: