7.2 Berufungsführer Der Berufungsführer argumentiert, die Generalstaatsanwaltschaft verkenne, dass die Berufungsführer in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt teilweise freigesprochen worden seien und ein entsprechendes Verschulden auch in Bezug auf den Freispruch eine Rolle gespielt hätte, wobei die erste Instanz eben gerade ein solches Verschulden implizit verneint habe. Ansonsten wären den Berufungsführern sämtliche, und nicht nur die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten auferlegt worden.