Die weiterreichenden Verfahrenshandlungen vor oberer Instanz hätten die Berufungsführer indes nicht zu verantworten, weshalb die Kosten vom Kanton Bern zu tragen seien. 7.2 Berufungsführer Der Berufungsführer argumentiert, die Generalstaatsanwaltschaft verkenne, dass die Berufungsführer in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt teilweise freigesprochen worden seien und ein entsprechendes Verschulden auch in Bezug auf den Freispruch eine Rolle gespielt hätte, wobei die erste Instanz eben gerade ein solches Verschulden implizit verneint habe.