Damit hätten die Berufungsführer die Einleitung eines Strafverfahrens selber zu verantworten. Es dränge sich auf, die noch nicht rechtskräftig verlegten Verfahrenskosten aus erster Instanz den Berufungsführern aufzuerlegen. Die weiterreichenden Verfahrenshandlungen vor oberer Instanz hätten die Berufungsführer indes nicht zu verantworten, weshalb die Kosten vom Kanton Bern zu tragen seien.