Hätte das Regionalgericht bereits im Urteilszeitpunkt erkannt, dass ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, hätte es indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Berufungsführern auferlegt. Die Berufungsführer hätten bei ihrem Vorgehen gegen die Straf- und Zivilklägerin das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer und psychischer Einwirkung klar überschritten. Damit hätten die Berufungsführer die Einleitung eines Strafverfahrens selber zu verantworten.