10 gen können. Die auf diesen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien rechtskräftig dem Kanton Bern auferlegt worden. Die Frage eines prozessualen Verschuldens der Berufungsführer sei in diesem Zusammenhang nicht geprüft worden, weil es zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gekommen sei. Hätte das Regionalgericht bereits im Urteilszeitpunkt erkannt, dass ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, hätte es indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art.