7. Argumentation der Parteien 7.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die bundesgerichtlichen Erwägungen würden deutlich machen, dass bereits das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt aufgrund des fehlenden Strafantrags nicht unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten hätte würdigen dürfen. Es hätte vor der Erstinstanz folglich nur der Freispruch wegen Raubes, eventuell Diebstahls, eventuell unrechtmässiger Aneignung erfol-